Praktische Informationen
Gut zu wissen.
Diese Seite ist unter der Rubrik “Gesetzliche Rahmenbedingungen” veröffentlicht, da sie Informationen enthält, welche bei der Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und anderen helfen.
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Betrieb von Terrassen von öffentlichen Gaststätten im Kanton Freiburg
Diese Information ist in zwei Kategorien unterteilt:
- Auf öffentlichem Grund gelegene Terrassen
- Auf Privatgrund gelegene Terrassen
1. Auf öffentlichem Grund gelegene Terrassen
a) Die Inbetriebnahme einer neuen Terrasse oder die Erhöhung der Aufnahmekapazität einer bestehenden Terrasse erfordert:
- die Einreichung eines Baugesuchs bei der Gemeindebehörde und die Erteilung der Baubewilligung durch das Oberamt;
- die Einreichung eines Bewilligungsgesuchs für die Benützung des öffentlichen Grunds bei der Gemeindebehörde und die Erteilung der Bewilligung;
- die Einreichung eines Patenterweiterungsgesuchs beim Amt für Gewerbepolizei sowie den durch die Sicherheits- und Justizdirektion gefällten Genehmigungsentscheid.
b) Diese verschiedenen Bewilligungen bestimmen die Bedingungen für den Terrassenbetrieb und betreffen hauptsächlich:
- die Betriebsperiode (ein ganzes Jahr oder auf die Sommermonate begrenzt);
- die Betriebszeiten, die den regulären Öffnungszeiten des Unternehmens entsprechen (Sonderfälle vorbehalten); die Verlängerungen erstrecken sich nicht auf die Terrasse, ausser bei ausdrücklicher Bewilligung durch das Oberamt;
- das Verbot betreffend die Verbreitung von Musik (auf schriftliches Gesuch hin Bewilligung gelegentlicher musikalischer Veranstaltungen durch das Oberamt);
- die Detailplanung (bewilligte Fläche, Mobiliar…);
- die Modalitäten betreffend Terrassenordnung.
2. Auf Privatgrund gelegene Terrassen
a) Die Inbetriebnahme einer neuen Terrasse oder die Erhöhung der Aufnahmekapazität einer bestehenden Terrasse erfordert:
- die Einreichung eines Baugesuchs bei der Gemeindebehörde und die Erteilung der Baubewilligung durch das Oberamt;
- die Einreichung eines Patenterweiterungsgesuchs zusammen mit der formellen Zustimmung des Eigentümers der Örtlichkeiten beim Amt für Gewerbepolizei sowie den durch die Sicherheits- und Justizdirektion gefällten Genehmigungsentscheid.
b) Diese beiden Bewilligungen bestimmen die Bedingungen für den Terrassenbetrieb und betreffen hauptsächlich:
- die Betriebszeiten, die den regulären Öffnungszeiten des Unternehmens entsprechen (Sonderfälle vorbehalten); die Verlängerungen erstrecken sich nicht auf die Terrasse, ausser bei ausdrücklicher Bewilligung durch das Oberamt;
- das Verbot betreffend die Verbreitung von Musik (auf schriftliches Gesuch hin Bewilligung gelegentlicher musikalischer Veranstaltungen durch das Oberamt).