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Ziele, Sinn und Zweck.
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Das Gesetz seht die Möglichkeit vor, dass die Berufsverbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam branchenspezifische Bestimmungen über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse in einem sogenannten Gesamtarbeitsvertrag festlegen.
Im L-GAV haben die Sozialpartner die Ziele ihrer Sozialpolitik überprüft und neu definiert. Der Vertrag musste die veränderten Anforderungen, welche der Markt an die Arbeitgeber stellte, mit den Bedürfnissen der Arbeitnehmer nach gerechten und modernen Sozial- und Arbeitsbedingungen in Einklang bringen.
Dazu erweist sich der L-GAV als geeignetes Instrument, als Scharnier der Sozialpartnerschaft, da er nicht nur kurzfristig abgeändert werden kann, sondern sich auch als in hohem Masse anpassungsfähig erweist.
Über den Gesamtarbeitsvertrag können Neuerungen in das Arbeitsrecht des Gastgewerbes eingeführt werden und auf ihre Brauchbarkeit hin erprobt werden. Auf die Bedürfnisse der Branche und Betriebe zugeschnittene und damit sachgerechte arbeitsrechtliche Lösungen bilden eine entscheidende Voraussetzung, um dem Konkurrenzkampf auf dem Arbeitsmarkt standzuhalten. Gute Mitarbeitende, welche dem Gastgewerbe auch die Treue halten, sind eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der durch die Gäste heute gestellten Qualitätsanforderungen.